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Die Abhöraffären der vergangenen Jahre zeigen mit erschreckender Deutlichkeit, wie wichtig es ist, sich durch umfassende technische Information vor den Gefahren des modernen elektronischen Kommunikationszeitalters zu schützen.
Nachdem jahrzehntelang das drahtgebundene Telefonnetz mit Wanzen von allerlei Interessenten - je nach Bedarf und aus unterschiedlichsten Motiven - abgehört wurde, ist seit der kommerziellen Einführung der mobilen Telekommunikation mit dem Autotelefon B-Netz im Jahre 1974 die Neugierde nach dem Inhalt der über Funk geführten Gespräche auch in diesem Bereich rapide angestiegen. Diese "Interessenten" sind sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Umfeld der Betroffenen zu suchen. Auch Erpresser, die sich in zunehmendem Maße organisieren, bedienen sich dieser Methoden. Der finanzielle und moralische Schaden ist enorm. Nach den Erfahrungen der Polizei zahlen die Belauschten und schweigen.
Der Einsatz von Abhörgeräten für Mobiltelefonie kann aber auch sinnvoll und notwendig sein. Er gewinnt, bei steigender Kriminalität immer mehr an Bedeutung. Bei der Aufklärung von Straftaten hat sich die Anwendung dieser Geräte als besonders wirkungsvoll erwiesen. Kaum ein Staat, für den Schutz und die Sicherheit seiner Bürger verantwortlich, kann im Kampf gegen Berufsterroristen, kriminelle Profis und gegnerische Spionage- und Agententätigkeiten auf die Überwachung der Mobilkommunikation verzichten. Ein Sprecher des Nachrichtendienstes sagt: "Wir können nur mit den gleichen Waffen kämpfen wie unsere Gegner."
Die allgemeine Verunsicherung, die durch einige spektakuläre Abhörfälle aus dem politischen Leben und durch entsprechend aufgemachte Publikationen der Massenmedien noch geschürt wird, läßt eine sachliche Erörterung über die technischen Hintergründe für dringend notwendig erscheinen. Erst eine umfassende Information kann zu einer vorurteilsfreien Auseinandersetzung beitragen.
Die einfachste Art, Gespräche von Mobiltelefonen abzuhören, ist die Verwendung von speziellen Funkempfängern, die von amerikanischen und japanischen Firmen seit ca. 30 Jahren hergestellt werden. Diese Geräte, besser unter dem Namen "Scanner" bekannt, sind eine Kombination aus einem hochwertigen Allwellenradio und einem Mikrocomputer, der für die präzise Frequenzabtastung des Empfängers sorgt und die gefundenen Frequenzen in Kanaldatenbanken abspeichert. Scanner gibt es als schuhschachtelgroße Tischgeräte für Netzanschluß oder als handliche Portabelgeräte mit Batterie- oder Akkubetrieb, ähnlich einem Sprechfunkgerät oder eben einem Mobilhandy. Eine umfangreiche Tastatur und ein großes, übersichtliches LC-Display dienen der Bedienung.
Die gewünschte untere und obere Grenzfrequenz (unterster und oberster Kanal des gesuchten Bandes - siehe Tabelle) wird über die Tastatur eingetippt und die Scan-Funktion gestartet. Der Prozessor steuert den PLL-Kreis des hochempfindlichen Empfängers von dieser unteren Frequenzmarke in 5-kHz-Abständen mit 50 Schritten pro Sekunde bis zur oberen Frequenzmarke (und bei Bedarf auch wieder hinunter) und kämmt so das ganze Band durch. Sobald ein Sender erkannt wird, stoppt die Suchfunktion, und man hört das Signal über den Lautsprecher. Ist das derart abgehörte Telefongespräch nicht interessant genug, drückt man erneut auf die Scan-Taste und landet blitzschnell beim nächsten. Nach dem selben Sendersuchlaufverfahren arbeiten auch moderne Autoradios und Fernsehgeräte. Auf diese Art gelingt es selbst Dilettanten, die angeblich "so sicheren" Mobiltelefone abzuhören. Dennoch können unliebsame Lauscher auf diese Weise freilich nur nach dem Zufallsprinzip fündig werden. Das Abhören von ganz bestimmten Telefonteilnehmern ist dagegen wesentlich schwieriger und aufwendiger.
Nur im alten, von der Post bereits seit 31.3.1995 abgeschalteten B-Netz war Abhören ein Kinderspiel. Denn in diesem Netz belegte der Mobilteilnehmer pro Gespräch nur einen Kanal pro Zelle, die mit einem Radius von ca. 50 km kein Übergreifen in eine Nachbarzelle erlaubte. Ein Autofahrer könnte sein Gespräch z. B. in Tulln beginnen und ohne den Kanal zu wechseln in Wr. Neustadt beenden. Während dieser Funkverbindung wäre das Mithören ohne Unterbrechung möglich. Klugerweise würde man mit dem Scanner die Sendefrequenzen der Basisstation abtasten, die in diesem Beispiel in Wien steht, um einerseits die stärkere Sendeleistung auszunutzen und andererseits die durch die Bewegung des Autos entstehenden Funkschwankungsstörungen zu übergehen. Wollte der Autofahrer weiterfahren und das Gespräch fortsetzen, mußte er seinerzeit das Gespräch beenden, an seinem Autotelefon den nächsten Funkbereich einstellen und mit der nächsten Basisstation die Funkverbindungen neu aufbauen. Diese aber war dann meistens so weit vom Standort des Scanners entfernt, daß das Empfangssignal bereits zu schwach war, um noch verstanden werden zu können. Hat ein Lauscher Interesse an einem B-Netz-Teilnehmer gehabt, der sich wiederum häufig z. B. in Wien aufhielt, so mußte er nur die wenigen acht Wiener Kanäle in den Speicher seines Scanners programmieren und den Scanner laufen lassen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und etwas Geduld war der Gesuchte dann über Funk zu hören.
Im C-Netz und D-Netz sieht die Sache zwar ähnlich, doch viel komplizierter aus. Denn während im B-Netz jede Zelle für sich allein arbeitete, sind in den sogenannten Kleinzellennetzen die Zellen miteinander über eine Basiskontrollstation verknüpft, die u. a. den entscheidenden Unterschied, nämlich das "Handover" - das Übergeben von Zelle zu Zelle - regelt. Der Mobilteilnehmer braucht sich um Funkbereiche nicht mehr zu kümmern und durchfährt ohne merkliche Störungen eine Zelle nach der anderen, während für ihn im Hintergrund Computer die Überleitung steuern. Das bedeutet für den Lauscher, daß er sich laufend mit Kanalwechselproblemen herumschlagen muß. Die Zellen haben einen wesentlich kleineren Radius und verwalten zehnmal so viele Kanäle, so daß ein Autofahrer bei einem durchschnittlichen Telefonat von 15 Minuten in Ballungsräumen 5 - 6 Zellen durchfährt und das Gerät somit ebensooft den Kanal wechselt. Weiters ist durch die hohe (450 MHz des C-Netzes) bzw. sehr hohe Frequenz (900 MHz des D-Netzes) die Ausbreitung in dichtverbauten Gebieten im Vergleich zum niedrigfrequenten B-Netz (150 MHz) wesentlich geringer, so daß ein Scanner eine B-Netz-Basisstation in 40 km immer noch recht gut empfangen kann, während eine gleich starke D-Netz-Basisstation nach 2 - 3 km nicht mehr zu hören ist.
Will man in Anbetracht all dieser Umstände C-Netz oder D-Netz Mobiltelefone konsequent über die ganze Länge des Gesprächs abhören, ist es notwendig, auch sich selbst mit einem Scanner in ein Auto zu setzen und den zu Belauschenden unentwegt zu verfolgen. Der Scanner muß - mit sämtlichen Sendefrequenzen des Mobilgerätes bereits vorprogrammiert - die Kanäle des gesuchten Handys empfangen (und nicht die der Basisstationen) und beim Zellenwechsel auch den Kanalwechsel mitmachen. Die Sendeleistung eines Handys von max. 0,6 Watt reicht allemal aus, damit ein Scanner in 500 m Abstand den Funkverkehr glasklar empfängt. Selbstverständlich rastet der Scanner auf allen belegten Kanälen ein, die gleichzeitig von anderen Teilnehmern in dieser Zelle belegt werden. Daher kann man nur durch Erkennen der Stimme den Gesuchten herausfinden. Das dauert natürlich eine Weile. Bis auf diese kurze Unterbrechung beim Zellenwechsel erreicht man so ein kontinuierliches Abhören des Gesprächs.
Beim GSM oder E-Netz ist die Sache ganz anders. Da dieses Netz auf der Basis digitalisierter Signalverarbeitung im Zeit- und Frequenzmultiplexverfahren funktioniert, hört ein Lauscher mit einem auf einen GSM-Kanal eingestellten Scanner nur ein gleichmäßiges, zerhacktes Schnattern und sonst gar nichts. Grob vereinfacht kommt das daher, daß das GSM-Handy jedes ins Mikrophon gesprochene "analoge" Wort zuerst mittels A/D-Konverters in "digitale Impulse" umwandelt. Weiters werden auf jedem Frequenzkanalträger acht Gespräche in acht Zeitschlitzen (Zeitmultiplex) sauber verschachtelt, gleichzeitig nebeneinander übertragen. Ein gewöhnlicher Scanner, wie für das B-, C- oder D-Netz geeignet, ist beim GSM-Netz restlos überfordert.
Berufsspionierern sei gleich gesagt, daß ein GSM-fähiger Scanner in nächster Zukunft nicht am Markt erhältlich sein wird. Aber mit ein paar hundert Millionen Schilling und den richtigen Spezialisten zur Seite schafft der James Bond der Jahrtausendwende auch diese unüberwindlich scheinende Hürde.
Und das geht so: Er besorgt sich einen 20 t Sattelschlepper mit Anhänger. In den Anhänger verstaut er den Stromgenerator und alles, was für die Energieversorgung notwendig ist. Dann organisiert er sich über die entsprechenden Geheimdienstverbindungen ein MSC (Mobile Switching Center), einen BSC (Base Station Controller) und eine BTS (Base Transceiver Station) mit allen für den Betrieb erforderlichen Programmen und Daten, die im Zentralrechner der Post enthalten sind.
Das gesamte Equipment wird im Laderaum des LKW untergebracht und mit dem Anhänger verkabelt. Am Dach des Containers wird ein gänzlich unauffälliger 5 m hoher Mast mit den Antennenwaben angebracht. Derart ausgerüstet geht's dann los auf Telefonabhörpirsch. Alle Mann sind auf ihrem Posten, alle Systeme überprüft und arbeiten fehlerfrei, der Dieseltank ist voll, der Turbolader glüht. James Bond '95 läßt vorsichtig in kurzem Abstand hinter dem Verdächtigen herfahren.
Kaum zieht dieser sein GSM-Handy aus der Tasche, geht alles blitzschnell: noch bevor er zu telefonieren beginnt, wird vom LKW aus eine stehende Funkverbindung zum nächstgelegenen BTS der Post aufgebaut. Dann täuscht man dem Handy vor, daß die im LKW eingebauten BTS, BSC und MSC momentan die bessere Feldstärke und Übertragungsqualität bieten als das weiter entferntere BTS der Post und baut so eine Relaisverbindung auf. Alles läuft ab sofort über das Geheim-MSC: Sämtliche Datenprotokolle werden darin umgesetzt und synchron in beiden Richtungen mit dem Post-MSC ausgetauscht. Und das sind ganz schön viele. Hier einige davon:
Vom Geheim-MSC werden die Digitalsignale parallel abgezweigt und über einen EC (Echo Canceller) und einen D/A-Konverter wieder in hörbare analoge Sprache umgewandelt, sodaß sie vom James Bond '95 auf Tonband aufgezeichnet werden können. Wie allerdings unser 007 an die Systemdaten der Post herankommt, ist eine andere Geschichte ...
Im Gegensatz zu diesen abenteuerlichen Methoden gibt es eine noch viel ausgefuchstere Art, an den Inhalt von Mobilfunkgesprächen heranzukommen, derer sich die Behörden immer schon völlig legal bedient haben.
Da ja bekannterweise jedes Funktelefonnetz mit dem konventionellen Drahttelefonnetz der Post in Verbindung steht, schleicht sich der Über-Drüber-Sherlock Holmes in die Überleiteinrichtung des seinen Zwecken entsprechenden Postvermittlungsamtes und zapft dort seelenruhig alle Zuleitungen zu den Funkzentralen an.
Das alte Fernmeldegesetz (FG), BGBl. 170 aus dem Jahre 1949, hat im § 4 (1) definiert, daß ein Scanner als Funkanlage, nämlich als Funkempfangsanlage anzusehen ist.
Im §4 (2) FG wurde weiters verfügt, daß für alle Funkanlagen, so also auch für Scanner, die Einfuhr, die Herstellung, der Vertrieb, der Besitz, die Verwahrung, die Errichtung und klarerweise die Inbetriebnahme bewilligungspflichtig ist.
Wer sich nicht an diese Gesetzesbestimmungen hielt, mußte gemäß § 26 (2) FG mit einer Geldstrafe bis zu öS 5.000,- oder mit Arrest bis zu einem Monat rechnen. Von der Funküberwachung der Post wurden die illegalen Geräte, so sie entdeckt wurden, beschlagnahmt und für verfallen erklärt. Da die Scanner niemals offiziell verzollt nach Österreich eingeführt werden konnten, wurde nachträglich eine Meldung an die Zollfahndung erstattet, die von sich aus zu guter Letzt den schuldigen Lauscher gemäß §§ 35, 36, 37 Finanzstrafgesetz wegen Schmuggels, Hinterziehung oder Abgabenhehlerei belangte.
Aber seit 1.4.1994 sieht in diesem Bereich die Welt etwas anders aus. Das mit diesem Tage in Kraft getretene neue Fernmeldegesetz, BGBl. 329 vom 28. Dezember 1993, hat aufgrund der EU-Richtlinien eine Änderung in den Begriffsbestimmungen bewirkt. Im § 7 (1) FG werden zwar immer noch Funksendeanlagen als bewilligungspflichtig genannt, für Funkempfangsanlagen ist dagegen die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz gemäß § 7 (2) FG neuerdings grundsätzlich bewilligungsfrei ...
ACHTUNG! Die Errichtung und die Inbetriebnahme ohne Bewilligung bleiben bei Scannern trotzdem verboten.
Das bedeutet: Jedermann darf sich hochoffiziell mit Scannern eindecken und sie als Ziergegenstände ins Wohnzimmer stellen, nur einschalten (und den Funk abhören) darf er sie nicht. Doch welcher vernünftige Mensch kauft sich einen Scanner zur Dekoration? Die Funküberwachung der Post jedenfalls hat sich mit dieser Gesetzeslockerung abgefunden und schmollt - zur Schadenfreude aller Nutznießer - ob ihrer ungewohnten Machtlosigkeit.
Karl Katzenbeisser, Leiter der Funküberwachung für Wien, Niederösterreich und Burgenland, meint gelassen: "Der Gesetzgeber hat den Liberalisierungstendenzen rechtlich entsprochen, und wir haben uns danach zu richten."
So kommt es, daß in Österreich seit 1.4.1994 Scanner aller Qualitätsstufen, ähnlich wie Handys, in einschlägigen Funkshops zu Preisen von öS 2.000,- bis 10.000,- angeboten werden.
Wir wollen nicht verabsäumen, den geschätzten Leser abschließend auch noch auf die Strafgesetzbestimmungen hinzuweisen, die ihm im Falle einer Entdeckung einer Scanner-Abhöranlage drohen:
Gemäß § 119 (1), (2) StG hat ein Lauscher mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft zu werden, wenn er in der Absicht, sich oder einer anderen unbefugten Person Kenntnis über nicht für ihn bestimmte, durch eine Fernmeldeanlage übermittelten Mitteilungen zu verschaffen, Vorrichtungen (=Scanner) empfangsbereit macht und benützt.
Und gemäß § 120 (1), (2) StG muß ein entlarvter Lauscher mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen rechnen, wenn er die abgehörten Gespräche mit einem Tonbandgerät aufzeichnet und diese Mitteilungen ohne Einverständnis des Sprechenden einem Dritten, für den diese Nachrichten nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder sie veröffentlicht.
Allerdings ist in beiden Fällen (illegales Abhören und illegales Aufzeichnen von Nachrichten) der Täter nur auf Verlangen des Verletzten (des Abgehörten) zu verfolgen, denn die Vergehen entsprechen einem Privatanklagedelikt gemäß § 2 und § 45 der Strafprozeßordnung.
Das bedeutet: Wenn sich nicht feststellen läßt, wer von einem Lauscher abgehört wurde und sich der Geschädigte daher nicht mit einer Anzeige wehren kann, darf das Gericht den Bösewicht nur nach dem Fernmeldegesetz nicht aber auch nach dem Strafgesetz bestrafen.
Raoul Turkof
Parameter | B-Netz | C-Netz | D-Netz | E-Netz |
Einführungsjahr | 1974 | 1984 | 1990 | 1993 |
Systemkonzept | TEKADE | NMT-450 | AE-TAC | SGSM |
Frequenzbereich B -> in M MHz | 153 | 461 - 465 | 917 - 950 | 950 - 959 |
unterster Kanal B -> M in MHz | 153,010 | 461,300 | 917,0125 | 950,000 |
oberster Kanal B -> M in MHz | 153,790 | 465,750 | 949,9875 | 959,000 |
Frequenzbereich M -> B in MHz | 148 | 451 - 455 | 872 - 905 | 905 - 914 |
unterster Kanal M -> B in MHz | 148,410 | 451,300 | 872,0125 | 905,000 |
oberster KanalM -> B in MHz | 149,190 | 455,750 | 904,9875 | 914,000 |
Anzahl der Kanäle | 39 | 222 | 1320 | 45×8 |
Kanalrasterabstand | 20 kHz | 20 kHz | 25 kHz | 200 kHz |
Duplexverfahren | Frequenzduplex | Frequenzduplex | Frequenzduplex | Frequenzduplex |
Duplexabstand | 4,6 MHz | 10 MHz | 45 MHz | 45 MHz |
Multiplexverfahren | Frequenz | Frequenz | Frequenz | Zeit und Frequenz |
Modulationsart | FM | FM | FM | GMSK |
Frequenzhub | 4 kHz | 4 kHz | 9,5 kHz | - |
Sendeleistung Basisstation (Watt) | 25 | 26 | 40, 20, 10, 1 | 320, 160, 80,40, 20 |
Sendeleistung Mobilgerät (Watt) | 15 | 12,5 | - | - |
Klasse 1 (Watt) | - | 1,25 | 10 | 20 |
Klasse 2 (Watt) | - | 0,125 | 3 | 8 |
Klasse 3 (Watt) | - | - | 1,6 | 5 |
Klasse 4 (Watt) | - | - | 0,6 | 2 |
Klasse 5 (Watt) | - | - | - | 0,8 |
Abschwächungsstufen des Mobilgerätes | - | 3 | 8 | 8 |
Zellendurchmesser ebenes, unbebautes Gebiet | 80 km | 25 km | 8 km | 8 km |
Zellendurchmesser, dicht besiedeltes Gebiet | 40 km | 3 km | 1,5 km | 0,8 km |
Anzahl der Kanäle pro Zelle | 3 | 60 | 120 | 8×8 |
Handover | nein | ja | ja | ja |
Sprachübertragung | 300-3400 Hz | 300-3400 Hz | 300-3400 Hz | 13 kbit/s |
Letzte Überarbeitung: Montag, 18. Juni 2007
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