Mobile Times Mobilfunkverträge: Unwirksame Klauseln
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Mobilfunkverträge: Unwirksame Klauseln
(Wien - 2008-07-19) Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) hat wieder einen Etappensieg gegen seltsame Vertragspraktiken errungen. Diesmal bestätigte das Handelsgericht (HG) Wien, den Konsumentenschützern, dass der Begriff «Änderungskündigung» in einer der Klauseln in einem Mobilfunkvertrag kein geläufiger Fachausdruck sei, der einem Durchschnittkunden die rechtlichen Folgen ausreichend vor Augen führt. In dem nicht rechtskräftigen Urteil ging es darum, dass, wenn ein Teilnehmer nach Mitteilung einer Vertragsänderung durch den Netzbetreiber von seinem Recht auf Widerspruch bzw. Kündigung Gebrauch macht, sich der Mobilfunkbetreiber das Recht vorbehielt, die angekündigte Vertragsänderung binnen vier Wochen zurückzuziehen.
    Im Kern scheint es darauf hinauszulaufen, dass der Mobilfunkbetreiber eine Vertragsänderung dazu nutzen kann, eine stille Vertragsverlängerung zu erreichen, denn so das HG Wien, die Klausel sei zum Teil unverständlich und daher intransparent und zum anderen Teil sittenwidrig: Es bestehe die Gefahr, dass für einen normalen Durchschnittskunden nicht erkennbar ist, dass durch sein widerspruchsloses Hinnehmen der Kündigung ein neues Vertragsverhältnis begründet wird. Vielmehr wird ein Durchschnittskunde annehmen, dass nur die angesprochene Klausel geändert wird (z. B. das Entgelt). Dieser Irrtum könnte nachteilige Folgen haben: So würde etwa auch eine zusätzliche Vertragsbindung - üblicherweise 18 Monate - ab Eintritt der Vertragsänderung neu zu laufen beginnen. Dieser Teil der Klausel ist daher laut Gericht intransparent und daher unwirksam.
    Auch die vierwöchige Frist, innerhalb der Mobilfunkbetreiber im Fall des Widerspruchs seine Änderungskündigung zurückziehen kann, ist laut Gericht dem Verbraucher unzumutbar. Diese Bestimmung sei gröblich benachteiligend, da es nur der Mobilfunkbetreiber in der Hand hat festzulegen, was endgültig mit dem Vertrag passiert. Der Verbraucher befindet sich nämlich ein Monat nach seiner Widerspruchserklärung in einem Schwebezustand. Er weiss nicht, ob die Änderungskündigung zurückgezogen wird. Daher kann er auch nicht disponieren, etwa ein anderes günstiges Angebot annehmen bzw. stünde er nach Ablauf der vierwöchigen Frist plötzlich ohne Vertragspartner da.
    Auch eine zweite Klausel, die mehr oder weniger inhaltsgleich ist, aber nicht von einer Änderungskündigung durch den Mobilfunkbetreiber ausgeht, sondern den Widerspruch des Teilnehmers gegen Vertragsänderungen als «ausserordentliche Kündigung» des Teilnehmers bezeichnet, gefiel dem HG Wien nicht. Auch hier entstehe für den Teilnehmer ein unzumutbarer Schwebezustand von vier Wochen. Daher ist auch diese Klausel gröblich benachteiligend unwirksam.
    Der Name des Netzbetreibers wurde vom BMSK nicht genannt, wohl weil ähnliche oder gleichartige Klauseln in vielen Verträgen zu finden sind.

http://www.bmsk.gv.at/

Hutchison-Klausel zu Abrechnung rechtswidrig
(Wien - 2008-08-13) Ein weiteres Verfahren vor dem HG Wien führte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) als Verbandsklage gegen den Mobilfunkbetreiber «Hutchison 3 G Austria GmbH». Es ging um eine Klausel, die Hutchison das Recht einräumte, mehr oder weniger willkürlich einen Abrechnungszeitraum festzulegen. Das HG Wien beurteilte die Klausel als intransparent und gröblich benachteiligend. Der Kunde müsse für ein ökonomisches Nutzungsverhalten wissen, von welchem Abrechnungszeitraum der Unternehmer ausgeht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
    Nach der betreffenden Klausel sollte der Abrechnungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat sein, wobei sich Hutchison allerdings das Recht vorbehielt, einen anderen Abrechnungszeitraum festzulegen. Die Klausel sah keine Verpflichtung vor, den Kunden bei Vertragsabschluss davon in Kenntnis zu setzen, welcher Abrechnungszeitraum in seinem Fall gelten sollte. Der Kunde wurde tatsächlich nicht darüber informiert. Erst mit der ersten Abrechnung erfuhr man, wie der Abrechnungszeitraum im jeweiligen Fall gelagert ist.
    Diese führte laut VKI Kunden regelmässig in eine Kostenfalle, denn ohne Kenntnis des Abrechnungszeitraumes könne der Kunde nicht beurteilen, in welchem Zeitraum ihm konkret welches Transfervolumen zur Verfügung steht. In den Beschwerdefällen wurde ein Pauschalentgelt für ein bestimmtes Leistungsvolumen pro Monat vereinbart. In der Annahme, es stünde im ersten Vertragsmonat das gesamte, vereinbarte Transfervolumen zur Verfügung, hatte ein
    Internetnutzer dieses Transfervolumen innerhalb weniger Tage weitgehend ausgeschöpft. Hutchison legte aber weder den Kalendermonat noch den Vertragsmonat als Abrechnungszeitraum fest, sondern rechnete den Kunden, der den Vertrag am 16.10. abgeschlossen hatte, bereits per 21.10. ab. Das führte dazu, dass der Kunde über den Paketpreis hinaus teure Zuschläge zahlen musste, da er nur das aliquote Downloadvolumen hätte verbrauchen dürfen.

http://www.bmsk.gv.at/
http://www.konsument.at/
http://www.verbraucherrecht.at/




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