Keine geographische Marktaufteilung beim Breitband | |
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(Wien - 2008-12-23) Einen Tag vor Weihnachten wurde bekannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2008 die im Bescheid M1/07 der Regulierungsbehörde festgesetzten Regulierungsmassnahmen gegenüber der Telekom Austria als unzureichend aufgehoben hat. Der Regulator wollte die Regulierung für urbane Gebiete aufheben. Da dies bedeutet hätte, dass Telekom Austria nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, im urbanen Bereich Zugang auf dem Breitband-Vorleistungsmarkt unter den gleichen Auflagen wie in ländlichen Gebieten anzubieten, beschritten wie berichtet mehrere Mitglieder der ISPA (Internet Service Providers Austria), denn Rechtsweg.
Laut Verwaltungsgerichtshof ist
«...die Feststellung, ein Unternehmen verfüge über beträchtliche Marktmacht, ohne damit die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen zu verbinden, nicht mit dem Gesetz vereinbar...»
und die
«...vorgenommene geographische Unterteilung ist weder mit den innerstaatlichen, noch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Solange der Markt in geographischer Hinsicht das gesamte Bundesgebiet umfasst und solange auf diesem (bundesweiten) Markt ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, also kein effektiver Wettbewerb besteht, solange sind von der Behörde bundesweit effektive Regulierungsmassnahmen vorzunehmen. Dies schliesst zwar nicht eine regionale Differenzierung per se aus, wohl aber eine Differenzierung derart, dass in Teilen des Marktes keine geeigneten Verpflichtungen auferlegt werden.»
http://www.ispa.at/
http://www.vwgh.gv.at/
Letzte Überarbeitung: Donnerstag, 15. Jänner 2009
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