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Artikel aus Mobile Times 11

Das Urteil

Kein Providing in Österreich?

Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb hatte die Wutte Trading Import -Export GesmbH auf Unterlassung geklagt. Konkret ging es darum, daß Wutte GSM-Handys einschließlich einer D2-Karte verkaufte, also quasi als Provider in Österreich auftrat, offensichtlich ohne seine Kunden ausreichend über die finanziellen Folgen ihres Kaufes zu unterrichten. Die wesentlichen Passagen sind nebenstehend abgedruckt.

Die Folgen

Was dieses Urteil bedeutet, ist auf den ersten Blick nicht gleich erkenntlich. "Natürlich", sagt man sich, "ist es klar, daß ausländische SIM-Karten durch den Roaming-Aufschlag in Österreich sinnlos sind". Doch das ist nicht die gesamte Tragweite dieses Urteils. Denn daß es eine ausländische Karte ist, steht nur unter "insbesondere", während die Hinweisverpflichtung generell festgestellt wird.

Für den Handel scheint dies zu bedeuten, daß Providing - wie es in Großbritannien schon aufgrund der dortigen Gesetze, die den Netzbetreibern ursprünglich den Direktverkauf untersagten, gang und gäbe ist - bei uns in dieser Form nicht kommen kann. Denn der Trick beim Providing ist, daß der Netzbetreiber den Kaufpreis des Handys massiv subventioniert, und sich das Geld dann über das Gebührenmodell zurückholt. Das geschieht meist dadurch, daß eine gewisse Stundenzahl pro Monat im Grundpreis schon inkludiert ist; und an denjenigen, die pro Monat weniger Stunden vertelephonieren verdient der Provider.

Ohne Zweifel ist Providing mit ausländischen SIM-Karten eine schlimme Übervorteilung des Kunden, doch sollte man diskutieren, ob es nötig ist gegen Providing an sich rigoros vorzugehen, denn bestimmte Formen könnten im Einzelfall durchaus günstiger sein als die derzeitigen Tarife der Netzbetreiber.

MOBILE TIMES wird einer solchen Debatte gerne Platz bieten. Schreiben Sie uns also Ihre Meinung dazu!

Michael Köttl

Postscriptum:

Ist Ihnen übrigens aufgefallen, daß die Organe unserer Republik "Handys" schreiben wie es MOBILE TIMES aus guten Gründen schon immer propagierte (siehe Heft 8, Seite 13) und nicht fälschlich "Handies" (wie manche andere Publikationen) ?

Aus dem Urteil 20 Cg 36/96 des Landesgerichtes Klagenfurt, vom 10. April 1996

Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

a) GSM-Mobiltelefongeräte (GSM-Handys) 'ink. Freischaltung einer D2-Mannesmann Privattelefonkarte' zu bewerben, ohne gleichzeitig unmißverständlich auf die damit verbundenen möglichen Kostenfolgen und/oder vertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen, insbesondere daß dies für den österreichischen Konsumenten die Teilnahme an einem außerhalb des österreichischen Netzes betriebenen ausländischen Netz mit entsprechenden, gegenüber dem Telefonieren im österreichischen GSM-Netz erhöhten Telefonkosten bei Aktiv- und/oder Passivgesprächen bedeutet, nämlich insbesondere, daß bei Nutzung der D2-Mannesmann Telefonkarte auch für bloß innerösterreichische Gespräche die entsprechende Roaminggebühr, derzeit 25 % zusätzlich zum Verbindungsentgelt zu bezahlen ist und/oder anders als bei Benützung des österreichischen GSM-Netzes für den in diesem Netz angerufenen fremden Teilnehmer Kosten verbunden sind.

b) das Handelsgewerbe und/oder Tätigkeiten, die diesem Gewerbe unterliegen, insbesondere den Handel mit Mobiltelefonendgeräten auszuüben und/ oder anzukündigen, solange nicht über die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt wird.

Die beklagte Partei ist weiters Schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Rechtsstreites von S 29.983,80 z.H. der Rechtsanwälte Dr. Marcella Prunbauer & Partner binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, zu bezahlen.

Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt ...




MOBILE TIMES Home Letzte Überarbeitung: Montag, 10. Februar 2003
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