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Artikel aus Mobile Times 14
Aufregung bei Kunden und Händlern hat unsere Meldung im letzten Heft (>>), daß die Einjahresfrist bei max. gefallen ist, ausgelöst. Hier daher unsere Sicht der Dinge und wie es zu dieser Meldung kam.
Am 12. Februar erklärte max.-Boß Tengg anläßlich einer Pressekonferenz, daß man sich mit dem VKI geeinigt hätte und die vom Verein für Konsumenteninformation in einer Verbandsklage inkriminierten Punkte des Kundenvertrages nicht mehr anwenden wird. Die Vereinbarung lautet laut VKI wie folgt:
Der VKI hat gegen einige gesetzwidrige Klauseln in den AGB der Firma max.mobil Verbandsklage eingereicht und folgenden Vergleich erzielt:
max.mobil verpflichtet sich, die nachfolgend genannten Klauseln ab 1.4.1997 im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern nicht mehr zu verwenden und sich auch in der Zwischenzeit nicht mehr darauf zu berufen:
- Ich stimme gemäß § 18 Abs. 1 DSG zu, daß Stamm- und Vermittlungsdaten zu Zwecken des Controllings, Marketings, der Gestaltung von Dienstleistungen von max.mobil ermittelt, verarbeitet, benützt und übermittelt werden;
- Von den AGB abweichende Individualvereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam;
- Alle Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung oder Verwendung sowie durch Mißbrauch entstehen, gehen zu Lasten des Kunden;
- Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit und allfällige Folgeschäden ist ausgeschlossen;
- Bei Verzug des Kunden hat dieser ... sämtliche Mahn-, Rechtsanwalts-, und Inkassoaufwendungen zu bezahlen;
- Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum letzten Tag eines Monats, vom Kunden jedoch erstmals mit Wirkung zum Ende des 11. vollen Kalendermonats der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden;
- Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis durch schriftliche Erklärung vorzeitig aufzulösen, wenn eine den Kunden betreffende, gemäß KSchG unzumutbare Tariferhöhung, Änderung der AGB oder Leistungsänderung kundgemacht wird; die Erklärung des Kunden muß bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Auflösung des Vertragsverhältnisses spätestens binnen 3 Wochen nach ordnungsgemäßer Kundmachung der Änderung gem. 16 (2) ABGB bei max.mobil einlangen und wird mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung eingelangt ist, wirksam;
- max.mobil ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis Dritten zu überbinden und zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen.
Der Ordnung halber sei festgehalten, daß in unserem Rechtssystem eine derartige Vereinbarung nicht unbedingt so zu verstehen ist, wie sie da steht.
Es geht auch nicht um die Frage, ob ein Jahr Bindungsfrist erträglich ist oder nicht - viele Zeitungs- und Zeitschriftenabos verlängern sich auch automatisch um ein Jahr, wenn man sie nicht rechtzeitig kündigt - Selbstlob für MOBILE TIMES: hier ist es umgekehrt, das Abo endet automatisch, wenn es vom Leser nicht verlängert wird - es geht einfach darum, wie die Öffentlichkeit informiert wird, und daß man nicht einen Tag nach so einer Pressekonferenz an seine Händler eine Aussendung herausgibt, in der auch noch nicht erschienene Meldungen zu Falschmeldungen erklärt werden.
Bitte lieber max. - ein bißchen mehr Koordination nach außen!
Letzte Überarbeitung: Montag, 10. Februar 2003 Text © 1997 by Mobile Times; HTML © 2001-2003 by Mobile Times |